Am 1. August 2006 trat das neue Förderinstrument für Existenzgründer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, der Gründungszuschuss in Kraft. Es löst die bisherigen Förderinstrumente Ich-AG und Überbrückungsgeld ab. Die Förderung ist in zwei Phasen unterteilt. Die erste Phase stellt einen Rechtsanspruch dar, die zweite Phase wird als Ermessungsleistung der zuständigen Arbeitsagentur bewilligt.
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Es werden nur Gründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen. Sie müssen einen Arbeitsumfang von mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
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Die Arbeitslosigkeit muss bereits bestehen. Von "Arbeitslosigkeit bedrohte" Gründer werden nun nicht mehr schon vor Eintritt in die Arbeitslosigkeit gefördert.
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Es muss ein Restanspruch auf mindestens 90 Tage Arbeitslosengeld I bestehen.
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Der noch bestehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld wird 1:1 aufgebraucht.
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Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, werden während der Sperrzeit von drei Monaten nicht gefördert - können jedoch anschließend die komplette Förderung erhalten.
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Um den Antrag auf Gründungszuschuss stellen zu können, muss eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorliegen. Es wird die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens geprüft und bestätigt. Fachkundige Stellen sind zum Beispiel die Kammern, Unternehmensberater, Kreditinstitute und Gründungszentren.
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Die Antragsteller müssen der für sie zuständigen Arbeitsagentur die persönliche und fachliche Eignung nachweisen. Eventuell kann vom Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfestestellung oder an einem Existenzgründungsseminar teilzunehmen.