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Themen

Gründungszuschuss

Inhaltsverzeichnis

  1. Voraussetzungen
  2. Das Zwei-Phasen-Modell

Seit dem 1. August 2006 erfolgt die Förderung von Existenzgründern, die Arbeitslosengeld I beziehen, durch den Gründungszuschuss. Zum 28. Dezember 2011 sind umfangreiche Änderungen bei der Förderung in Kraft getreten.

Die Förderung ist auch weiterhin in zwei Phasen unterteilt, wobei beide Phasen als Ermessungsleistung der zuständigen Arbeitsagentur bewilligt werden können. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.


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Voraussetzungen

  • Es werden nur Gründungen gefördert, die im Haupterwerb erfolgen.
  • Die Arbeitslosigkeit muss bereits bestehen. Von "Arbeitslosigkeit bedrohte" Gründer werden nicht gefördert.
  • Es muss ein Restanspruch auf mindestens 150 Tage Arbeitslosengeld I bestehen.
  • Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich (in den ersten sechs Monaten der Förderung) um die Anzahl von Tagen, für die ein Gründungszuschuss gezahlt wurde.
  • Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt haben, werden während der Sperrzeit von drei Monaten nicht gefördert - können jedoch anschließend die komplette Förderung erhalten.
  • Um den Antrag auf Gründungszuschuss stellen zu können, muss eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorliegen. Es wird die Tragfähigkeit des Existenzgründungsvorhabens geprüft und bestätigt. Fachkundige Stellen sind zum Beispiel die Kammern, Unternehmensberater, Kreditinstitute und Gründungszentren.
  • Die Antragsteller müssen der für sie zuständigen Arbeitsagentur die persönliche und fachliche Eignung nachweisen. Eventuell kann vom Antragsteller verlangt werden, an einer Maßnahme zur Eignungsfeststellung oder an einem Existenzgründungsseminar teilzunehmen.

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