Existenzgründern, die arbeitslos sind und die noch einen Restanspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen haben, gewährt die Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss. Die Bemessungsgrundlage entspricht in der Phase I dem Arbeitslosengeld I. Hinzu kommen 300,00 EUR zur pauschalen Abdeckung der Sozialversicherungsbeiträge.
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Gebiet: |
Bund |
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Antragsberechtigt: |
Arbeitslose mit einem Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen – ein direkter Übergang aus einem Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nicht möglich. |
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Voraussetzungen: |
Nur Gründungen, die dem Haupterwerb dienen, werden gefördert.
Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit werden überprüft.
Die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Vorhabens ist beizubringen. |
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Konditionen: |
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Art: |
Zuschuss |
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Phase I
für die ersten 9 Monate
Arbeitslosengeld I zuzüglich 300,00 EUR |
Phase II
für weitere 6 Monate
300,00 EUR |
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Auszahlung: |
monatlich |
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Sonstiges: |
Auf die Gewährung des Zuschusses in Phase I besteht ein Rechtsanspruch
Der Zuschuss in Phase II wird nur bei positiver Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit durch die Agentur für Arbeit bewilligt. Die liegt im Ermessen des zuständigen Mitarbeiters. |
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