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Gründungszuschuss - Zwei-Phasen-Modell

Existenzgründern, die arbeitslos sind und die noch einen Restanspruch auf die Gewährung von Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen haben, gewährt die Bundesagentur für Arbeit einen Gründungszuschuss. Die Bemessungsgrundlage entspricht in der Phase I dem Arbeitslosengeld I. Hinzu kommen 300,00 EUR zur pauschalen Abdeckung der Sozialversicherungsbeiträge.

Gebiet: Bund
Antragsberechtigt: Arbeitslose mit einem Restanspruch auf Arbeitslosengeld I von mindestens 90 Tagen – ein direkter Übergang aus einem Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit ist nicht möglich.
Voraussetzungen: Nur Gründungen, die dem Haupterwerb dienen, werden gefördert. Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit werden überprüft. Die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Vorhabens ist beizubringen.
Konditionen:
Art: Zuschuss
  Phase I für die ersten 9 Monate Arbeitslosengeld I zuzüglich 300,00 EUR Phase II für weitere 6 Monate 300,00 EUR
Auszahlung: monatlich
Sonstiges: Auf die Gewährung des Zuschusses in Phase I besteht ein Rechtsanspruch Der Zuschuss in Phase II wird nur bei positiver Beurteilung der selbstständigen Tätigkeit durch die Agentur für Arbeit bewilligt. Die liegt im Ermessen des zuständigen Mitarbeiters.
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