Das IHK-Magazin Wirtschaft macht darauf aufmerksam, dass Existenzgründer und Kleinstunternehmen eventuell von der Kleinunternehmer-Regelung profitieren können. Wer beim Finanzamt diese Regelung wählt, muss auf seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Nettopreis entspricht somit dem Endpreis.
Um diesen Vorteil – vor allem bei Geschäften mit Privatkunden – in Anspruch nehmen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Der Vorjahresumsatz darf nicht über 17.500 Euro gelegen haben und der Umsatz des laufenden Jahres darf 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten.
Die Rechnungen die mit dieser Regelung erstellt werden, müssen wie alle Rechnungen die Steuernummer und die vollständige Adresse des Rechnungstellers enthalten. Nur die Umsatzsteuer muss nicht ausgewiesen werden. Es empfiehlt sich, folgenden Hinweis bei der Rechnung hinzuzufügen: „Kein Umsatzsteuerausweis aufgrund der Regelung des § 19 UStG“.
Das IHK-Magazin weist darauf hin, dass grundsätzlich im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern Endpreise anzugeben sind. Mit der Kleinunternehmerregelung muss der Unternehmer auf keine Besonderheiten achten, da ja der Netto-Preis dem Endpreis entspricht.
Online-Händler müssen ebenfalls keine Umsatzsteuer ausweisen, unterliegen jedoch dem Fernabsatz-Gesetz: sie sollten in all ihren Preis-Angaben folgenden Hinweis anzeigen: „Alle angegebenen Preise sind Endpreise zzgl. Liefer-/ Versandkosten. Aufgrund des Kleinunternehmerstatus gem. § 19 UStG erheben wir keine Umsatzsteuer und weisen diese daher auch nicht aus.“
Quelle: IHK