DIHK: Arbeitnehmereigenschaft von Lkw-Fahrern ohne eigene Fahrzeuge
Wer für einen Auftraggeber bei eingeschränkter Tätigkeit Transportleistungen ohne eigenes Fahrzeug erbringt, ist in der Regel als Arbeitnehmer anzusehen.
Das hat das Sozialgericht Würzburg im Fall eines Transportunternehmers entschieden, der drei polnische Fahrer eingesetzt hatte, wobei diese in entsprechenden Verträgen als selbständige Transportfahrer bezeichnet wurden (Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16 Juni 2009; Az.: S 2 R 55/08 E). Im Rahmen einer Betriebsprüfung der Finanzverwaltung wurde die Tätigkeit als sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis angesehen. Es wurden Beiträge und Säumniszuschläge von 24.416 Euro festgesetzt, wogegen der Unternehmer sich zur Wehr setzte. In seiner Begründung verweist das Gericht darauf, dass Fahrer ohne eigene Fahrzeuge grundsätzlich abhängig Beschäftigte seien. Zur Abgrenzung selbständiger Tätigkeit gegenüber abhängiger Beschäftigung sei darauf abzustellen, inwieweit der Schuldner die Leistung persönlich zu erbringen habe, wobei die tatsächliche Umsetzung des Vertragsinhaltes entscheidend sei. Eine persönliche Leistungspflicht sei typisches Merkmal eines Arbeitsverhältnisses. Vorliegend hätten die Fahrer die Aufträge ausschließlich selbst angenommen und ausgeführt. Benutzt worden seien lediglich Fahrzeuge des Transportunternehmers, dadurch sei nicht ersichtlich, worin das Unternehmerrisiko der Fahrer gelegen haben soll. Auf die Verträge sei auch deutsches Recht anwendbar, weil sowohl der Betriebssitz des Arbeitgebers als auch der Ort der Leistungserbringung im Inland lagen.
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www.sozialgerichtsbarkeit.de.
Quelle: PM des Deutschen Industrie- und Handelskammertag