Saison-Kurzarbeitergeld für das Baugewerbe
Da Bauarbeiten besonders witterungsabhängig sind besteht im Baugewerbe deshalb das Risiko, dass in den Wintermonaten durch witterungsbedingten Arbeitsausfall oder Auftragsmangel fachlich versierte Arbeitnehmer entlassen werden, die bei besserem Wetter wieder eingestellt werden. Mit dem Saison-Kurzarbeitergeld können Fachkräfte auch langfristig in den Wintermonaten im Betrieb gehalten werden. So können Firmen aus dem Bauhauptgewerbe, dem Dachdeckerhandwerk, dem Gerüstbau sowie dem Garten-, Landschafts- und Sportbau bei saisonal bedingtem Auftragsmangel oder bei einem Arbeitsausfall aus Witterungsgründen Saison-Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt vom 1. Dezember bis 31. März und beim Gerüstbau ab 1. November.
Quelle: Arbeitsagentur