Laut ZPO sind Vorsorgeprodukte dann pfändungssicher, wenn sie
Als „Arbeitseinkommen“ nach § 851 c ZPO sind jedoch ausschließlich Einkünfte von Beamten und Arbeitnehmern anzusehen, nicht die Einkünfte oder sonstige Vergütungsbestandteile von Selbständigen. Darum kann grundsätzlich, auch im Fall von Rürup-Rentenverträgen, kein Pfändungsschutz gewährt werden.
Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer, dessen Firma Insolvenz beantragen musste, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von knapp 900 Euro monatlich. Er beantragte Pfändungsschutz für diese Bezüge. Die Richter entschieden, dass diese Berufsunfähigkeitsrente voll in die Insolvenzmasse eingehen muss, da es sich nicht um ein „Arbeitseinkommen“ nach § 851c ZPO handelt.
Aktenzeichen IX ZB 99/05