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Rente von Selbständigen ist nicht pfändungsgeschützt
Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss den Pfändungsschutz für die private Altersvorsorge von Selbständigen und Unternehmern verneint. Das Gericht entschied, dass private Lebensversicherungen nicht als „Arbeitseinkommen“ zu werten seien, und damit nicht den Anforderungen des gesetzlichen Pfändungsschutzes bei Altersrente entsprechen.

Laut ZPO sind Vorsorgeprodukte dann pfändungssicher, wenn sie

  • In regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt werden
  • Wenn über sie nicht durch den Anspruchsberechtigten verfügt werden darf
  • Wenn die Bestimmung durch Dritte (außer die Hinterbliebenen) ausgeschlossen ist
  • Wenn keine Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen einer Zahlung für den Todesfall, vereinbart wurde

Als „Arbeitseinkommen“ nach § 851 c ZPO sind jedoch ausschließlich Einkünfte von Beamten und Arbeitnehmern anzusehen, nicht die Einkünfte oder sonstige Vergütungsbestandteile von Selbständigen. Darum kann grundsätzlich, auch im Fall von Rürup-Rentenverträgen, kein Pfändungsschutz gewährt werden.

Im konkreten Fall hatte ein Unternehmer, dessen Firma Insolvenz beantragen musste, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von knapp 900 Euro monatlich. Er beantragte Pfändungsschutz für diese Bezüge. Die Richter entschieden, dass diese Berufsunfähigkeitsrente voll in die Insolvenzmasse eingehen muss, da es sich nicht um ein „Arbeitseinkommen“ nach § 851c ZPO handelt.

Aktenzeichen IX ZB 99/05

 



Erschienen am 14.05.08, Roland Betz

 
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