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Hartz-IV-Empfänger müssen Praxisgebühr zahlen
Grundsätzlich müssen Hartz IV-Empfänger Praxis- und Medikamentengebühren zahlen, wenn sie gesetzlich krankenversichert sind. Der Befreiungszuschlag wird erst gewährt, wenn zwei Prozent der Einnahmen erreicht sind. Chronisch Kranke müssen nur ein Prozent ihres Jahreseinkommens zahlen. Im Gegensatz zu Erwerbstätigen müssen bei Hartz IV Besonderheiten beachtet werden, weil normalerweise das jährliche Bruttogehalt für die Berechnung zu Grunde gelegt wird.

Für die Berechnung der Belastungsgrenze wird bei Erwerbstätigen das Bruttoeinkommen aller im Haushalt mitversicherten Familienmitglieder zusammengezählt. Da ALG II-Empfänger kein Bruttoeinkommen haben, zählt nur der Regelsatz des Haushaltsvorstandes. So muss ein Empfänger von Hartz IV jährlich 83,28 Euro zuzahlen, wenn die jährliche Regelleistung 4.167 Euro beträgt. Mitversicherte Familienmitglieder sind mitbefreit. Da Kinder bis zum 18. Lebensjahr ohnehin von der Zuzahlung befreit sind, gilt diese Regel vor allem für Ehegatten ohne versicherungspflichtiges Einkommen.

Wichtig ist, die Nachweise der Krankenkasse vorlegen zu können, um die Zuzahlungen belegen zu können. Beim Kauf eines Medikamentes muss der Name des Käufers auf der Quittung stehen. Zuviel gezahlte Zuzahlungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen auch rückwirkend erstattet.

Kosten für Medikamente, die teurer sind als der von der Krankenkasse gestattete Festbetrag, müssen in jedem Fall immer selbst gezahlt werden. Auch bei Brillen und Kontaktlinsen gibt es keine erweiterten Zuschüsse. Bei Zahnersatz allerdings sind ALG II-Empfänger, ebenso wie Sozialhilfeempfänger und Studenten mit BAföG, von Zuzahlungen befreit.

Auch von Rundfunk- und Fernsehgebühren können sich Hartz IV-Empfänger befreien lassen- es sei denn, sie beziehen Zuschlagszahlungen nach § 24 SGB II. Selbst 1 Euro Zuschlag führt dazu, dass die Befreiung für die GEZ hinfällig wird.

Nach § 24 SGB II erhalten Langzeitarbeitslose, die zuvor noch ALG I bezogen haben, einen monatlichen Zuschlag. Der Zuschlag ist im ersten Jahr Hartz IV auf höchsten 160 Euro begrenzt, bei Partnern auf höchstens 320 Euro insgesamt, und bei minderjährigen Kindern auf höchstens 60 Euro. Dieser Zuschlag wird im zweiten Jahr ALG II auf 50 von Hundert vermindert.

 



Erschienen am 13.12.07, Roland Betz

 
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