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Gründercoaching Deutschland, neue Richtlinien

Am 1. Oktober 2007 startete die KfW das Gründercoaching Deutschland (GCD). Mit dem Förderprogramm werden junge Unternehmen angesprochen, die höchstens 5 Jahre am Markt sind. Mit der Unterstützung öffentlicher Fördermittel aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) können Jungunternehmen einen Unternehmensberater beauftragen, sie über einen Zeitraum von 1 Jahr mit allen Fragen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Themenbereichen zu beraten und zu begleiten.

Das Gründercoaching ist ein wertvolles Instrument, um die Erfolgsaussichten eines jungen Unternehmens langfristig zu erhöhen und zu sichern. Das Förderprogramm wurde deutschlandweit gestartet, um den Bestand von Existenzgründungen zu erhöhen und den Existenzgründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu ermöglichen. Das Programm Gründercoaching Deutschlands ist bis 2013 befristet und wird von Bund und Ländern gemeinsam angeboten.

Die Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie für das Gründercoaching Deutschland wird im Folgenden vorgestellt.

Im Förderprogramm Gründercoaching Deutschland vergibt die KfW Beihilfen unter der „De- minimis“- Verordnung. Das verpflichtet die KfW und den Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Gefördert werden Coachingmaßnahmen zu allen wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragestellungen.  

Förderfähig sind junge Untenehmen der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und- makler, sonstige Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) sowie Angehörige Freier Berufe.  Der überwiegende Geschäftszweck darf nicht in der entgeltlichen Unternehmensberatung liegen.

Die Gründung des Unternehmens muss bereits erfolgt sein. Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf die Gründung nicht länger als fünf Jahre zurückliegen. Die Förderung ist unternehmensbezogen und muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein. Die Zuschusshöhe richtet sich nach dem Unternehmensstandort.

Im Geltungsbereich der neuen Bundesländer erhalten die Jungunternehmen einen Zuschuss von 75 Prozent der entstehenden Coaching-Kosten, in den alten Bundesländern sind es 50 Prozent. Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt 6.000 Euro. Das Tageshonorar des Unternehmensberaters kann bis zu 800 Euro gefördert werden. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden. Der Berater muss bei der KfW-Beraterbörse gelistet sein.

Rechenbeispiel: beträgt das Tageshonorar eines Beraters 800 Euro, und werden 7,5 Tage über den Zeitzraum eines ganzes Jahres vereinbart (ergibt 6.000 Euro), beträgt der Zuschuss in den alten Bundesländern 3.000 Euro, in den neuen Bundesländern 4.500. So verbleibt bei dem Jungunternehmen ein Eigenanteil von 3.000 Euro (West) bzw. 1.500 Euro (Ost). Beträgt das Tageshonorar 1.200 Euro und werden 5 Tagewerke vereinbart zu einem Gesamthonorar von ebenfalls 6.000 Euro, beträgt der Zuschuss in den alten Bundesländern 2.000 Euro, in den neuen Bundesländern 3.000 Euro.

Nicht förderfähig sind Coachingmaßnahmen, die überwiegend Rechts-, Versicherungs- und Steuerfragen zum Inhalt haben. Auch dürfen nicht neben in Anspruchnahme des Förderprogramms Gründercoaching Deutschland weitere Coachingförderungen gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Das geförderte Gründercoaching setzt immer eine Empfehlung des Regionalpartners und eine Zusage der KfW voraus. Es besteht kein Rechtsanspruch.

Die antragannehmende Stelle ist ein von der KfW akkreditierter Regionalpartner. Die Antragstellung ist mit einem persönlichen Kontaktgespräch verbunden. Wenn die formalen und inhaltlichen Fördervoraussetzungen gegeben sind, gibt der Regionalpartner eine Empfehlung für die Bezuschussung. Die KfW entscheidet über den Antrag auf Basis der Empfehlung des Regionalpartners.

Hat der Antragsteller eine Zusage der KfW erhalten, kann er den Coach frei wählen, dieser muss allerdings in der KfW-Berater-Börse gelistet sein. Erst jetzt kann zwischen Coach und Jungunternehmen eine schriftlicher Vertrag geschlossen werden. In diesem Vertrag müssen Coaching-Inhalte, die Höhe des Tagessatzes und der Coachingszeitraum aufgeführt sein. Dieser Vertrag muss innerhalb von 8 Wochen dem Regionalpartner zugestellt werden.  Der Regionalpartner prüft, ob die Fördervoraussetzungen im Vertrag eingehalten wurden und benachrichtigt den Existenzgründer über das Prüfergebnis.

Erst nach Prüfung des Vertrages kann mit dem Coaching begonnen werden. Es muss in einem Zeitraum von 12 Monaten nach Erteilung der Zusage durch die KfW abgearbeitet sein. Inhalt des Coaching und die wesentlichen Ergebnisse müssen in einem schriftlichen Coachingbericht festgehalten werden.

Nach Beendigung des Gründercoaching reicht der Existenzgründer die Gesamtrechnung des Coaches, den Coachingbericht, sowie eine Kopie des Kontoauszugs (der Kontoauszüge) für den geleisteten Eigenanteil beim Regionalpartner ein. Ist alles vollständig und entspricht den Förderbedingungen, veranlasst die KfW die Auszahlung des Zuschusses.

Als Eigenmittel muss der Existenzgründer auch die Mehrwertsteuerkompletten  des Rechnungsbetrages sowie die Fahrtkosten tragen. Falls keine Vorsteuerabzugsfähigkeit durch den Antragsteller besteht, kann auch die Mehrwertsteuer förderfähig sein. Ein entsprechende Nachweis ist zu erbringen.

Das Jungunternehmen kann die Eigenmittelanteile in einem Zug, aber auch in vereinbarten Abschlagzahlungen zahlen, die im Vertrag festgehalten wurden.

Im Coachingvertrag sind Aufgabenstellung, Zielsetzung, Leistungszeitraum und die Anzahl der Tagewerke genau zu fixieren. Das Gesamthonorar kann über dem zuschussfähigen Maximalhonorar von 6.000 Euro liegen. Der anteilige Zuschuss kann von der KfW direkt an den Coach ausgezahlt werden, wenn dies im Coachingvertrag festgehalten ist.

Der Coachingbericht muss auf die individuellen Belange des Jungunternehmens eingehen. Er sollte zu Anfang eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse des Coachings enthalten. Auch die im Zusammenhang mit dem Marktauftritt des Unternehmens erforderlichen Schritte wie die Erstellung eines Corporate Identity und die Wahl entsprechender Vertriebswege sind förderfähig. Der Coachingbericht bildet die wesentliche Grundlage für die Prüfung der Auszahlungsvoraussetzungen.



Erschienen am 29.11.07, Roland Betz

 
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