Seit Anfang 2006 besteht für Existenzgründer die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichern zu lassen. Bis 2010 ist diese Form der Versicherung zugesichert – ob sie danach weiter aufrecht gehalten wird, ist unsicher. Die Leistungen, die im Versicherungsfall erhalten werden können, richten sich nicht nach dem Einkommen des Selbständigen, sondern nach seinem Ausbildungsgrad. Da die Versicherungsbeiträge sehr niedrig sind, wird allgemein empfohlen, sich bei Gründung einer selbständigen Existenz gegen Arbeitslosigkeit zu versichern.
Das Portal gruendungszuschuss.de hat nun veröffentlicht, wie Selbständige im Versicherungsfall ihre Arbeitslosigkeit nachweisen können. Dabei ist grundsätzlich festzuhalten, dass kein Unterschied zwischen Angestellten und Selbständigen bei den Kriterien einer vorliegenden Arbeitslosigkeit besteht.
Ansprüche können bestehen, die sich aus einer vorherigen Beschäftigung vor Gründung ergeben und aus den Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach Gründung. Um Leistungen zu beziehen, müssen Sie Ihre Arbeitslosigkeit belegen.
Arbeitslos sind Selbständige, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche für ihr Unternehmen arbeiten und keinen weiteren abhängigen oder selbständigen Tätigkeiten nachgehen. Sie müssen sich nachweislich um die Beendigung der Arbeitslosigkeit bemühen. Sie müssen der Arbeitsagentur zur Vermittlung in eine Beschäftigung zur Verfügung stehen. Wichtig ist außerdem, sich termingerecht als arbeitssuchend gemeldet haben zu müssen.
Die unter 15-Stunden-Grenze muss in jeder einzelnen Woche eingehalten werden. Eine Gewerbeabmeldung ist nicht erforderlich. Doch wenn neben der Arbeitslosigkeit Einkünfte vorliegen, müssen diese mit der Arbeitsagentur verrechnet werden. Einkünfte, gleich, ob aus selbständiger Tätigkeit oder aus einer abhängigen Beschäftigung, werden mit dem Arbeitslosengeld I verrechnet, wenn sie mehr als 165 Euro monatlich betragen. 165 Euro pro Monat sind anrechnungsfrei.
Falls die Arbeitsagentur eine Gewerbeabmeldung verlangt, sollte Widerspruch eingelegt werden. Eventuell kann ein Gutachten über die jeweilige Branche von der IHK oder Handwerkskammer beigefügt werden. Freiberufler können auch tageweise Arbeitslosengeld beziehen, und zwar an Tagen, an denen sie nicht arbeiten. Die Agentur für Arbeit gesteht Freiberuflern ein tageweises Arbeiten zu.
Quelle. gruendungszuschuss.de