Wie das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 17. April 2007 entschied, können zum Beispiel Beiträge für eine Betriebsausfallversicherung, die Ausfälle durch allgemeine Krankheiten einschließt, nur mit einem beschränkten Sonderausgabenabzug steuerlich geltend gemacht werden. (Aktenzeichen 2 K 2519/05).
Wenn die Versicherung allerdings ausweist, zu welchem Teil die Prämie betrieblich veranlasst ist, kann dieser Teil als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (Bundesfinanzhof am 31. 1. 1997, Aktenzeichen;: VI R 97/94). Generell als Betriebsausgaben abzugsfähig sind:
Quelle: VNR Verlag für die Deutsche Wirtschaft AG