Für einen Antrag auf Existenzgründungszuschuss ist es nach Paragraf 324 des Sozialgesetzbuches III notwendig, dass die Reihenfolge „Antrag vor Leistung“ eingehalten wird: „Leistungen der Arbeitsförderung (…) nur erbracht (werden), wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründeten Ereignisses beantragt worden sind.“ Am günstigsten ist es also in jedem Fall, dass die Antragstellung vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgt.
Darum empfiehlt es sich, vor Aufnahme eines Nebengewerbes mit dem Berater der Arbeitsagentur zu sprechen, um eine Gefährdung der Existenzgründungsförderung auszuschließen. Wichtig ist, dass die Gewerbeanmeldung nicht als „Eintritt des leistungsbegründeten Ereignisses“ gewertet wird. Eine nebenberufliche Tätigkeit als Freiberufler ist hierbei weit weniger riskant als die Vorlage eines Gewerbescheins. Die Förderung der Existenzgründung kann auf jeden Fall bewilligt werden, wenn
Wenn jedoch eine längere gewerbliche Tätigkeit vorliegt, bei der ein fester Kundenstamm und ein voll eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden sind, muss ein Nachweis über die Geschäftstätigkeit erbracht werden, und das Gewerbe wahrscheinlich förmlich abgemeldet werden. Es kann dann jedoch auch passieren, dass der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt wird.
Arbeitslosengeld I-Empfänger dürfen in der Woche nur weniger als 15 Stunden arbeiten: Überschreitet man diese Grenze, entfällt für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld, da man dem Arbeitsmarkt nicht ausreichend zur Verfügung steht. Diese Stundenbegrenzung ist auch für Leistungen aus selbständiger Tätigkeit gültig. 165 Euro monatlich dürfen als gewinn erwirtschaftet werden, ohne dass dieser auf das ALG I angerechnet wird. Jeglicher Gewinn, der über diese Grenze hinausgeht, wird voll mit dem Arbeitslosengeldanspruch verrechnet.
Quelle: akademie.de