Anzeige
SUBVENTIONEN.DE
logo
 
 

Anzeigen
klarmobil.de - Handyvertrag ohne Grundgebühr und Mindestumsatz
ebuero - Exklusiver Büro- und Telefonservice
Kaspersky Anti Virus 2012 - So schützen Sie Ihren PC zuverlässig!
95% Fixkosten sparen mit Büro- und Telefonservice von ebuero
Artikel sortiert nach und Kategorie

Anzeige

Artikel

Existenzgründer: Arbeitslos und nebenberuflich selbständig?
Arbeitslose können grundsätzlich nebenberuflich selbständig sein, ohne ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I oder II zu verlieren. Für eine Existenzgründungsförderung mit dem Gründungszuschuss muss jedoch bedacht werden, dass die Förderung nur gewährt wird, wenn eine echte Existenzgründung vorliegt. Eine regelmäßige nebenberufliche selbständige Tätigkeit könnte dies eventuell gefährden. Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitsberater!

Für einen Antrag auf Existenzgründungszuschuss ist es nach Paragraf 324 des Sozialgesetzbuches III notwendig, dass die Reihenfolge „Antrag vor Leistung“ eingehalten wird: „Leistungen der Arbeitsförderung (…) nur erbracht (werden), wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründeten Ereignisses beantragt worden sind.“ Am günstigsten ist es also in jedem Fall, dass die Antragstellung vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgt.

Darum empfiehlt es sich, vor Aufnahme eines Nebengewerbes mit dem Berater der Arbeitsagentur zu sprechen, um eine Gefährdung der Existenzgründungsförderung auszuschließen. Wichtig ist, dass die Gewerbeanmeldung nicht als „Eintritt des leistungsbegründeten Ereignisses“ gewertet wird. Eine nebenberufliche Tätigkeit als Freiberufler ist hierbei weit weniger riskant als die Vorlage eines Gewerbescheins. Die Förderung der Existenzgründung kann auf jeden Fall bewilligt werden, wenn

  • Nur gelegentlich selbständige Projekte abgewickelt werden
  • Geringe Umsätze erwirtschaftet werden
  • Wenn die Existenzgründung in einer ganz anderen Branche stattfindet
  • wenn die Anmeldung des Gewerbes und die ersten selbständigen Tätigkeiten der Vorbereitung einer Existenzgründung dienen

Wenn jedoch eine längere gewerbliche Tätigkeit vorliegt, bei der ein fester Kundenstamm und ein voll eingerichteter Arbeitsplatz vorhanden sind, muss ein Nachweis über die Geschäftstätigkeit erbracht werden, und das Gewerbe wahrscheinlich förmlich abgemeldet werden. Es kann dann jedoch auch passieren, dass der Antrag auf Gründungszuschuss abgelehnt wird.

Arbeitslosengeld I-Empfänger dürfen in der Woche nur weniger als 15 Stunden arbeiten: Überschreitet man diese Grenze, entfällt für den betreffenden Zeitraum der Anspruch auf Arbeitslosengeld, da man dem Arbeitsmarkt nicht ausreichend zur Verfügung steht. Diese Stundenbegrenzung ist auch für Leistungen aus selbständiger Tätigkeit gültig. 165 Euro monatlich dürfen als gewinn erwirtschaftet werden, ohne dass dieser auf das ALG I angerechnet wird. Jeglicher Gewinn, der über diese Grenze hinausgeht, wird voll mit dem Arbeitslosengeldanspruch verrechnet.

Quelle: akademie.de

 



Erschienen am 27.07.07, Roland Betz

 
Öffentliche Fördermittel: Diesen Artikel drucken Subventionen: Diesen Artikel per Email versenden Subventionen: Direkt-Link zu diesem Artikel kopieren Öffentliche Fördermittel: Diesen Artikel als PDF anzeigen
Druckversion dieses Artikels
Diesen Artikel per Email versenden
Diesen Artikel als PDF anzeigen
Druckversion
PDF
 
 
Anzeige
Buch 300*250
 
 
 
Anzeigen
PKV Private Krankenversicherung
Buch: Öffentliche Fördermittel Öffentliche Fördermittel - 3. Auflage
Businessplan Praxiserprobter Businessplan mit interessanten Fördermöglichkeiten
Brose 250*100