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Die Änderungen beim Gründungszuschuss
Das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die meisten Änderungen werden erst in 2012 wirksam. Es gibt allerdings eine Ausnahme: Die Änderungen beim Gründungszuschuss traten am 28. Dezember 2011 in Kraft.

Für die Förderung der Existenzgründungen von Arbeitslosengeld I Beziehern gilt ab diesem Tag:

Der Gründungszuschuss kann nur dann gewährt werden, wenn am Tag der Gründung noch ein Restanspruch auf das Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen (bisher 90 Tage) besteht.

In den ersten sechs Monaten (bisher neun Monate) erhalten Existenzgründer den Gründungzuschuss in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes plus 300 Euro monatlich. Der Gründungszuschuss kann für weitere neun Monate (bisher sechs Monate) in Höhe von 300 Euro monatlich geleistet werden.

Unverändert ist die Tragfähigkeit der Geschäftsidee durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachzuweisen. Ebenfalls unverändert müssen Gründungswillige die persönliche Eignung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit nachweisen. Bei Zweifeln an der Eignung kann die Teilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung erfolgen. Zur Klärung der Eignung stehen auch die Fachdienste (Psychologischer Dienst, Ärztlicher Dienst) zur Verfügung.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit




Erschienen am 03.01.12, Roland Betz

 
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