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Bundesverfassungsgericht: Urteil zur Vorratsdatenspeicherung
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Regelungen des TKG und der StPO über die Vorratsdatenspeicherung mit Art. 10 Abs. 1 GG nicht vereinbar sind. Zwar ist eine Speicherungspflicht in dem vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig. Es fehlt aber an einer dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechenden Ausgestaltung. Die angegriffenen Vorschriften gewährleisten weder eine hinreichende Datensicherheit, noch eine hinreichende Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten. Auch genügen sie nicht in jeder Hinsicht den verfassungsrechtlichen Transparenz und Rechtsschutzanforderungen. Die Regelung ist damit insgesamt verfassungswidrig und nichtig.Die vollständige Pressemitteilung finden Sie HIER

Urteil: BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2.3.2010, Absatz-Nr. (1 - 345)

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts Nr. 11/2010 vom 2. März 2010

Erschienen am 02.03.10, Roland Betz

 
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