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BVG-Urteil zu heimlichen Computer-Zugriffen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 27. Februar 2008 ein Grundsatzurteil zu Online-Durchsuchungen durch staatliche Behörden gefällt. Das Gericht hat einen heimlichen Zugriff auf Computersysteme an strenge Auflagen geknüpft und erklärte die seit Januar 2007 in Nordrhein-Westfalen geltende Erlaubnis zur präventiven Durchsuchung von Computern mittels Trojanern für grundgesetzwidrig und nichtig.

Nach dem Urteil aus Karlsruhe ist die heimliche Infiltration in ein Computersystem nur bei „drohender Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut“ zulässig. So sei eine Durchsuchung nur bei drohenden Gefahren für Leib, Leben und Freiheit zulässig sowie bei Bedrohungen, die den bestand des Staates oder die Grundlagen der menschlichen Existenz berührten. Die Maßnahme muss zudem von einem Richter angeordnet werden.

Damit stellt das Bundesverfassungsgericht fest, dass es ein Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme gebe. Mit einem heimlichen Zugriff auf einen Computer wird besonders intensiv in das Grundrecht eingegriffen, die Durchsuchung verletzt das Persönlichkeitsrecht.

Anlass für die Entscheidung war die seit Januar 2007 geltende Regelung in NRW, die erstmals ausdrücklich per Gesetz das präventive Ausspähen von Computern erlaubt. Die Formulierung des Gesetzes war sehr breit und unklar. Sie ermöglichte sowohl den Zugriff auf die Festplatte wie auch eine kontinuierliche Überwachung von Daten, oder auch die Mitverfolgung von Tastatureingaben.

Schon im Oktober bei einer mündlichen Verhandlung ließen die Richter durchblicken, dass sie erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung hatten. Geklagt hatten eine Journalistin, ein Mitglied der Linkspartei und drei Rechtsanwälte, darunter der frühere Innenminister Gerhart Baum (FDP).

Quelle: Handelsblatt



Erschienen am 27.02.08, Roland Betz

 
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