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Arbeitslosenversicherung für Selbständige
Seit dem 1. Februar 2006 besteht für Existenzgründer, die vor Gründung sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren, bzw. Anspruch auf ALG I haben, die Möglichkeit sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern. Obwohl es sich hier um eine äußerst günstige Versicherung handelt, haben im letzten Jahr nur 36.280 Gründer aus der Arbeitslosigkeit dieses Angebot genutzt, obwohl insgesamt 181.005 Existenzgründer mit Förderung der Arbeitsagentur Anspruch darauf gehabt hätten. Von Gründern, die aus Angestelltenverhältnissen heraus gegründet haben, gibt es keine aktuellen Daten.

Auch pflegende Angehörige und viele im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer können sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit weiterversichern, vorausgesetzt, man hält die Vier-Wochen-Frist (Unmittelbarkeit) ein. Das Angebot, das im Monat zurzeit 25,73 EUR (alte Bundesländer), bzw. 22,05 EUR (neue Bundesländer) kostet (für pflegende Angehörige etwa die Hälfte), ist bis Ende 2010 begrenzt. Ob es dann weitergeführt wird, ist völlig ungewiss.

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung kann beantragt werden, wenn in den 24 Monaten vor Gründung mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet wurde (also Ansprüche auf ALG I erworben wurden), oder wenn ALG I bezogen wurde. Arbeitslosengeld II-Empfänger sind ausgeschlossen. Wichtig ist, dass man in Vollzeit, also mindestens 15 Stunden wöchentlich, selbständig tätig ist. Sozialversicherungspflichtige Nebenjobs dürfen mit maximal 400 Euro (Minijob) vergütet werden, ohne dass man den Versicherungs-Anspruch verliert.

Um Arbeitslosengeld beziehen zu können, muss der Selbständige mindestens 12 Monate lang in die Versicherung eingezahlt haben. Dann stehen im sechs Monate Arbeitslosengeld zu. Nach 24 Monaten Einzahlung wären es 12 Monate Anspruch. Wenn er länger arbeitslos bliebe, müsste er in jedem Fall ALG II beantragen.

Die Berechnungen der Leistungsansprüche, die aus der Versicherung bestehen, sind unabhängig von den Gewinnen aus der Selbständigkeit. Berechnet wird das ALG I, wenn die Selbständigkeit aufgegeben wird,  entweder nach einem fiktiven Einkommen, das sich nach dem Bildungs- und Ausbildungsgrad richtet, oder nach in der Vergangenheit erworbenen Arbeitslosengeldansprüchen.

Selbständige, die schon länger als zwei Jahre selbständig sind, werden grundsätzlich nach fiktiven Einkommen bemessen, wenn sie wegen Auftragsmangel den Versicherungsfall eintreten lassen (was auch vorübergehend möglich ist). Bemessungsgrundlage nach einem fiktiven Einkommen: Vier berufliche Qualifikationsstufen von „ungelernt“ bis „Uni/ Fachhochschule“. Das Arbeitslosengeld beträgt maximal (für Akademiker) 1.380 Euro, für Ungelernte etwa die Hälfte. Im Osten wird weniger gezahlt als im Westen.

Ausnahmeregelung: Wenn in den letzten 24 Monaten noch mindestens 150 Tage Beiträge als Angestellter eingezahlt wurden, richtet sich die Höhe des Arbeitslosengeld-Anspruchs nach dem Einkommen als Angestellter, nicht nach dem fiktiven Einkommen. Es wird jedoch von Fall zu Fall beurteilt, welche Ansprüche höher wären, die aus dem fiktiven Einkommen, oder die aus der Angestelltentätigkeit. Das jeweils höhere Arbeitslosengeld wird gewährt.

Außerdem haben Selbständige, die vor ihrer Selbständigkeit sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und bereits Arbeitslosengeld bezogen haben, einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld (§ 147 SGB III), wenn seit der erstmaligen Entstehung dieses Anspruchs noch keine vier Jahre vergangen sind. Dieser Restanspruch und der neu erworbene Anspruch durch die freiwillige Weiterversicherung werden zu einem Gesamthöchstanspruch zusammengerechnet. Wenn etwa bei Existenzgründung noch vier Monate Restanspruch auf ALG I bestanden, und durch die Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung noch weitere sechs Monate Ansprüche erworben wurden, ergibt sich eine Gesamtbezugsdauer von 10 Monaten.



Erschienen am 03.08.07, Roland Betz

 
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