Seit dem 1. Juli 2007 besteht die Gesetzesänderung zur Künstlersozialversicherung. Seitdem kontrolliert bundesweit die deutsche Rentenversicherung, ob die Abgaben an die KSK (Künstlersozialkasse) ordnungsgemäß abgeführt werden. Dieser Betrag muss von Unternehmen, die z.B. selbständige Designer, Texter, Werbeagenturen oder Fotografen beschäftigen, gezahlt werden. Bis 2010 sollen etwa 280.000 Unternehmen, Städte, Kommunen und Vereine erfasst werden, die mehrmals im Jahr solche Aufträge erteilen – unabhängig davon, ob die beauftragten Selbständigen selbst in der KSK versichert sind.
Am 22. März 2007 wurde die 3. KSVG-Novelle verabschiedet. Seitdem werden Unternehmen, die künstlerische Leistungen nutzen und verwerten, verschärft geprüft. Die Prüfung wird nun nicht mehr von der KSK, sondern von der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. In der Zwischenzeit sind rund 3.600 Betriebsprüfer im Einsatz, die Nacherhebungen bei Unternehmen durchführen. Jedes Jahr sollen rund 280.000 Unternehmen überprüft werden. Zwar gibt es die Künstlersozialabgabe schon seit 1983. Doch viele Firmen kannten diese Angabe nicht oder dachten, sie käme für sie nicht in Betracht.
Neben der verschärften Überprüfung wurden auch die Bußgelder erheblich angehoben. Wurden bisher maximal 5.000 Euro fällig, können in Zukunft bis zu 50.000 Euro anfallen, wenn ein Auftraggeber sich nicht korrekt verhält (z.B. Meldungen nicht abgibt, Aufzeichnung nicht führt oder keine Auskünfte erteilt). Es ist also ratsam, auf Schreiben der Rentenversicherung zur Feststellung der Abgabepflicht in jedem Fall zu reagieren und diese wahrheitsgemäß zu beantworten.
Die Abgabepflicht im Überblick:
- Abgabepflichtig sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, wenn sie typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten (z.B. von Verlagen, Presseagenturen, Theatern, Galerien…)
- Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen und dies nicht nur gelegentlich tun.
- Die Begriffe "typischerweise" und "gelegentlich" sind im Gesetz nicht näher definiert. Ein Anhaltspunkt ist, dass eine Abgabepflicht besteht, wenn jährlich mehr als drei Veranstaltungen mit selbständigen Künstlern kommerziell veranstaltet werden. Als "regelmäßig" gilt bereits, wenn es sich um einen jährlich wiederkehrenden Auftrag handelt.
- KSK-abgaberelevant sind z.B. das Gestalten von Anzeigen, Internetseiten, Flyern, oder auch Auftritte bei Betriebsfeiern oder die Gestaltung einer Kundenzeitschrift.
- Selbständig sind alle Auftragnehmer, die keine Kapitalgesellschaft führen, sondern z.B. als inhabergeführter Betrieb arbeiten (Freelancer, GbR, OHG, KG). Es spielt keine Rolle, ob der Auftragnehmer in der KSK selbst versichert ist.
- Es müssen auch Abgaben gezahlt werden, wenn der Auftrag an nebenberuflich Tätige, an Rentner, Studenten oder Hausfrauen erteilt wird.
- Nicht abgabepflichtig ist ein Unternehmen, wenn es den Auftrag einer juristischen Person erteilt hat, z.B. einer GmbH, einer Limited oder einer AG. Allerdings muss diese Kapitalgesellschaft selbst die Abgaben abführen, wenn sie selbständige Künstler beschäftigt bzw. der Gesellschafter-Geschäftsführer als selbständiger Künstler definiert wird.
- Beispiele für als Künstler und Publizisten definierte Selbständige sind: Designer, Fotografen, Grafiker, Web-Designer, Journalisten, Pressefotografen, Schriftsteller, Texter, Werbefotografen. Ebenso auch Kabarettisten, Choreografen, Alleinunterhalter, Ballettlehrer, Clowns, Musiker, Musiklehrer.
- Für die Bereiche Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehrproduktionen gibt es einen Abgrenzungskatalog, der auf der Internetseite der Künstlersozialkasse einsehbar ist.
- Neben den Honoraren werden auch Sachaufwendungen, Materialkosten und Telefonkosten in die Bemessungsgrundlage mit eingerechnet. Nicht dazu zählen Umsatzsteuer, Reisekosten und Bewirtungskosten.
- Die Höhe der Abgabe beträgt im Jahr 2007 5,1 Prozent. Im Jahr 2008 werden es 4,9 Prozent sein. Jeweils bis zum 31. März des Folgejahres müssen betroffene Unternehmen die Bemessungsgrundlage bei der KSK melden, die daraufhin Höhe und Zahlungstermin in einem Abgabebescheid mitteilt.
- Die Abgabe kann bis zu fünf Jahre rückwirkend eingefordert werden.
Quelle: IHK NRW